Honorar

Wie ich mit Ihnen abrechne, ist letztlich - innerhalb rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Grenzen - Verhandlungssache.

Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren - ich gebe Ihnen gerne Auskunft.

Generell gibt es im Wesentlichen drei Varianten, das Anwaltshonorar zu vereinbaren und abzurechnen.

Tarifhonorar

Bei der Abrechnung nach Tarif wird entweder nach den Allgemeinen Honorarkriterien der Rechtsanwälte (AHK) oder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) abgerechnet.

Die Abrechnung ist dabei im Einzelnen sehr genau vorgegeben, aber auch ziemlich komplex. Sie erfolgt dabei nach verschiedenen einzelnen Leistungen (Briefe, Gespräche, Schriftsätze, Verhandlungen) und nach dem Wert der Sache.

Stundensatz

Sämtliche Leistungen werden nach Zeitaufwand verrechnet. Je nach betroffenem Rechtsgebiet (Spezialgebiet ja/nein) und je nach Bedeutung der Sache ist der Stundensatz unterschiedlich hoch und letztlich auch Verhandlungssache.

Damit Sie die Kontrolle über die Kosten bewahren, kann auch eine Höchstzahl an Stunden oder eine Warnpflicht bei Erreichen einer bestimmten Stundenzahl vereinbart werden.

Pauschalhonorar

Es wird eine Pauschalsumme vereinbart, die sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Angelegenheit abdeckt. Diese Abrechnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Arbeitsaufwand im Vorhinein zuverlässig abschätzen läßt.

In der Regel wird auch hier eine Stundenhöchstzahl vereinbart, damit die Relation von Arbeitsaufwand und Honorar im Rahmen bleibt.

Pauschalhonorare haben sich insbesondere bei der Errichtung von Verträgen und Testamenten bewährt.